Personenschutz
Als Arbeitgeber, bzw. Unternehmer, haben Sie nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), welche die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes, bzw. der Arbeitsstättenverordnung
spezifiziert, dafür zu sorgen, dass alle Arbeitsmittel, welche Ihren Angestellten zur Verfügung gestellt werden, sicher sind. Wie diese Sicherheit gewährleistet ist,
steht z.B. in diversen technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS), bzw. bedarf Ihrer individuellen Gefährdungsbeurteilung. Die Körperschaft, welche diese Sicherheit gewährleistet
sehen will, ist Ihre zuständige Berufsgenossenschaft. Der Unfallversicherungsträger erläßt daher sowohl für allgemeine Arbeitsmittel, aber auch für elektrische Betriebsmittel
und -anlagen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen. Für den elektrischen Strom ist dies die DGUV-Vorschrift 3
(früher BGV A3) in welcher festgeschrieben ist, dass ortsveränderliche und ortsfeste elektrische Betriebsmittel nach den VDE-Vorschriften (z.B. VDE 0105-100, VDE 0701 oder VDE 0702)
regelmäßig zu überprüfen sind.
Sachschutz
Um Sie bei einem Schadensfall vor erheblichen finanziellen Belastungen zu schützen, haben Sie über Ihre Gebäudeversicherung möglicherweise
eine Versicherung mit der sog. "Feuerschutzklausel" (SK3602) abgeschlossen. Hierin bittet Ihr Versicherer regelmäßig zu bestätigen, dass Sie
ihre elektrischen Anlagen auf Sicherheit, Personenschutz und nicht zuletzt natürlich auch auf Brandschutz überprüfen. Der
Versicherer erwartet hier -neben den gesetzlichen Vorschriften- das neben der Einhaltung der allgemein gültigen VDE-Vorschriften auch die Vorschriften der
VdS Schadenverhütung GmbH und anderen vertraglich vereinbarten Vorschriften
geachtet wird! Der Versicherer akzeptiert hierzu eine Überprüfung Ihrer elektrischen Anlagen durch einen
VdS-anerkannten Sachverständigen, welcher Ihnen nach
Überprüfung einen von Ihrem Versicherer anerkannten Befundschein (VdS 2229) ausstellt.
Seit der Neuauflage der VdS-Richtlinien 2057 und 2067 ist nunmehr auch in der Landwirtschaft die Prüfung durch einen VdS-Sachverständigen ggf. über die SK9609 gefordert.
Brandschutz
Effektiver Brandschutz beinhaltet immer die gesunde Kombination aus baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen.
Während Ihnen zwar ein Brandschutzfachplaner für ein Bauvorhaben ein Brandschutzkonzept erstellt, obliegt es jedoch dem Betreiber, bzw. dem Nutzer die
verschiedenen technischen Regeln im Brandschutz gebührend zu beachten. - Häufig eine unübersichtliche und schwer verständliche Kombination der verschiedensten
Dienstleistungen. Der Unfallversicherungsträger, der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und private Interessenvertretungen haben hierfür
die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten zusammengestellt.
Ich biete Ihnen auf der gleichlautenden Grundlage des Unfallversicherungsträgers (DGUV-I-205-003),
des Versicherers (VdS 3111)
und der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb-Richtlinie 12-09/01)
die Übernahme von für Sie geeigneten Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten an.